UVV-Prüfung / Wartung

UVV-Sicherheitsprüfungen und Abgasuntersuchungen

Grundsätze für die FEM 4.004-Prüfung von Gebrauchtstaplern, Gabelstaplern und Lagertechnik

Im Abstand von längstens einem Jahr haben Sie als Unternehmer die Pflicht, für Flurförderzeuge, deren Anbaugeräte sowie die Sicherheitseinrichtungen, die für den Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen erforderlich sind, durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen – so ist es im § 37 der Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“ (BGV D 27) festgeschrieben.
Ebenso sind Sie verpflichtet, über diese wiederkehrenden Prüfungen Nachweis zu führen.

Gerne führen wir als Sachkundige diese Prüfungen für Sie durch. Für Ihre Unterlagen erhalten Sie ein detailliertes Prüfungsprotokoll. Sollten eventuelle Sicherheitsmängel festgestellt werden, erläutern unsere qualifizierten Mitarbeiter Ihnen die bestmögliche Lösung, um das Problem zu beseitigen und die Betriebssicherheit wiederherzustellen.


So wird die wiederkehrende Prüfung durchgeführt:

  1. Kleine Überprüfung. Erfolgt nach 500 bis 600 Betriebsstunden ( ca. ¼ Jahr bei einschichtigem Betrieb). Beurteilt wird der allgemeine Zustand des Flurförderzeuges und seiner Ausrüstung. Hierbei werden insbesondere die Gabeln, Bolzen und Ketten besichtigt.
  2. Große Überprüfung. Erfolgt nach 2000 bis 2400 Betriebsstunden (ca. ein Jahr bei einschichtigem Betrieb). Diese Prüfung erstreckt sich auf die nachstehend aufgeführten Gerätegruppen:
A. Fahrwerk und Antrieb
Geprüft werden, wenn vorhanden sind:
  1. Lenkung: Lenkgetriebe (toter Gang), Achsschenkelbolzen, Radlager, Lenkhebel (fester Sitz), Achsenaufhängung, Lenkgestänge und Gelenke.
  2. Bremsen (Fahrbremse und Feststellbremse): Bremsbeläge, Bremsleitungen und -Anschlüsse, Arretierung der Feststellbremse, Bremspedalspiel, Wirksamkeit der Bremsen, Bremsseil oder -gestänge.
  3. Räder: Radbolzen, Bereifung und Luftdruck, Fußabweiser (Mitgänger-Flurförderzeuge).
  4. Fahrgestell: Rahmen und Traversen (Schweißnähte), Befestigung des Gegengewichtes und des Hubgerüstes am Fahrgestell, Tragfedern und Federlagerungen, Anhängerkupplung.
  5. Schalter, Warneinrichtung: Schaltschloss oder Zünd- bzw. Anlassschloss, Fahrschalter und Betätigungseinrichtungen, Deichselkopfschalter bei Mitgänger-Flurförderzeugen, Hupe.
  6. Antrieb: Bei elektrischem Antrieb: Sicherungen und Leitungen (z.B. keine geflickten Sicherungen, keine überbrückten Sicherungselemente, Isolationsschäden, Befestigungen), Befestigungselemente der Fahrzeugbatterie, Impulssteuerung.
    Beim Antrieb von Verbrennungsmotoren: Auspufftopf (Zustand und Geräuschdämpfung), Einspritzpumpe (Rauchfreiheit), Abgasreinigung (Katalysator und Filter).
  7. Anhänger: Soweit Anhänger verwendet werden, sind auch bei diesen Fahrwerk und Kupplungsgestänge zu prüfen.
B. Hubwerk
Zu prüfen sind:
  1. Hydraulikanlage: Arbeitszylinder und Steuerventile auf einwandfreies Arbeiten und Dichtigkeit bei Nennlast sowie Zurückspringen der Betätigungshebel in die Nulllage.
    Das mit der Nennlast hochgefahrene Lastaufnahmemittel darf sich bei normaler Betriebstemperatur der Hydraulikflüssigkeit in 10 Minuten um nicht mehr als 100 mm unbeabsichtigt senken.
  2. Hubgerüst: Rollen, Gleitschienen, Sicherheitsanschläge und Endschalter, gleichmäßige Einstellung der Neigungszylinder und deren Befestigung, Lager des Hubgerüstes.
    Bei Windenantrieb: Flaschen- sowie Seilrollen und Seiltrommel.
  3. Huborgane: Verbindungselemente, Klemmen, Schlösser
    a) Seile, siehe hierzu z.B. DIN 15020-2 „Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe, Überwachung im Gebrauch“.
    b) Lamellenketten (Fleyerketten und Rollenketten) Probebelastung in der Prüfmaschine mit 1,5fachem Wert der Höchstlast durchführen; dagegen mit 1,25fachem Wert der Höchstlast, wenn die Kette im Flurförderzeug eingebaut bleibt.
  4. Lastaufnahmemittel:
    a) Die durch Abnutzung bedingte Schwächung der Gabelzinkendicke darf nicht größer sein als vom Hersteller zugelassen. Gabeln durch Belasten jeder einzelnen Zinke mit der für das Gerät angegebenen höchstzulässigen Belastung (Schwerpunktabstand beachten) prüfen. Gleichzeitige Prüfung der Zinken mit der doppelten Belastung ist unzulässig! Nach Entfernung der Last darf keine bleibende Formveränderung (Durchbiegung) eintreten. Nach der Belastungsprobe mit geeigneten Mitteln auf Risse prüfen (z.B. Schlämmkreide, Ätzverfahren); verbogene, rissige oder dünne Gabeln sind auszuwechseln.
    b) Sonstige Lastaufnahmemittel: Anbaugeräte, Zustand der Plattform von Hochhubwagen, Befestigungselemente und Zustand der Anbaugeräte.
C. Fahrerschutz
Fahrerstandschutz bei Standflurförderzeugen. Schutzdach für den Fahrer, Lastschutzgitter sofern vorhanden (Befestigung, Zustand).

D. Sonstiges
Fabrikschild, Traglastdiagramm, Anhängevorrichtung, Beschilderung, Sitz und Haltegriff für Mitfahrer, Beleuchtungsanlage, sofern vorhanden.
Werden Anbaugeräte abwechselnd für verschiedene Hochhubwagen und Gabelstapler verwendet, sind besondere Prüfblätter zu verwenden.

Prüfplakette
Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten Prüfplaketten, die das Datum der nächsten fälligen Prüfung angeben, am Flurfördergerät erst angebracht werden, wenn die bei der letzten Prüfung festgestellten Sicherheitsmängel behoben sind. Für Eigenreparaturen benötigte Original-Ersatzteile werden Ihnen kostengünstig auf dem schnellsten Wege zugesandt.